Ab 6. November 2006 neue Bestimmungen für Flüssigkeiten im Handgepäck:


27 Okt 2006 [07:50h]     Bookmark and Share




Kauf und Mitnahme versiegelter Duty-Free-Waren weiterhin möglich

Ab dem 6. November 2006 treten an den europäischen Flughäfen auf­grund neuer EU-Sicherheitsbestimmungen wichtige Änderungen bei der Passagier- und Handgepäckkontrolle in Kraft. Auch am Münchner Flughafen gelten dann neue Richtlinien für die Mitnahme von Flüssig­keiten im Handgepäck. Fluggästen wird daher dringend empfohlen, nach Möglichkeit alle mitgeführten Flüssigkeiten mit dem Reisegepäck auf­zugeben.

Zu den Flüssigkeiten zählen Getränke, Sirup, Suppen und Parfüms, aber auch Gels, Pasten, Lotionen, Rasierschaum, Sprays sowie alle übrigen Artikel mit vergleichbarer Konsistenz. Auch der Inhalt von Druckbehältern wie z. B. Zahnpastatuben fällt unter die Regelung. Fluggäste, die derar­tige Produkte in die Flugzeugkabine mitnehmen wollen, müssen folgende Bestimmungen für das Handgepäck beachten:

[GADS_NEWS]Sämtliche Flüssigkeiten und ähnliche Produkte dürfen künftig aus­schließlich in Einzelbehältnissen mit einer Höchstfüllmenge von 100 Millilitern transportiert werden. Ausschlaggebend ist die auf der Packung aufgedruckte Höchstfüllmenge. Darüber hinaus müssen alle diese Behält­nisse in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit maximal einem Liter Fassungsvermögen befördert werden. Die Einzel­behältnisse müssen leicht in den Plastikbeutel passen und dieser muss vollständig geschlossen sein. Es darf pro Person nur ein solcher Beutel mitgeführt werden. Alle Flüssigkeiten müssen dem Sicherheitspersonal bei der Handgepäckkontrolle gesondert zur Prüfung vorgelegt werden. Geeignete Beutel wie zum Beispiel Gefrierbeutel sind überall dort erhält­lich, wo Haushaltswaren verkauft werden. Die verschließbaren Beutel können auch noch am Flughafen vor der Sicherheitskontrolle bzw. in den angrenzenden Geschäften erworben werden.

Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Medikamente und Spezialnahrung (z.B. Babynahrung), die während des Fluges aus medi­zinischen Gründen unbedingt benötigt werden. Allerdings müssen auch diese Artikel bei der Kontrolle aus dem Handgepäck herausgenommen und dem Sicherheitspersonal vorgelegt werden.

Nach der Sicherheitskontrolle können die Fluggäste in den Abflugbe­reichen des Münchner Airports nach wie vor flüssige Duty-Free-Artikel wie z.B. Spirituosen oder Parfüm erwerben. Passagiere, die vom Terminal 2 aus zu einem Reiseziel in den Vereinigten Staaten fliegen, müssen allerdings beachten, dass sie vor den Gates einer zweiten Kontrolle unter­zogen werden. Diese Reisenden können flüssige Duty-Free-Artikel erst nach der zweiten Kontrolle oder im Flugzeug erwerben. 

Die Regelungen für Duty-Free-Artikel gelten für den Verkauf an Flughäfen innerhalb der Europäischen Union oder an Bord von Flugzeugen, die in der EU registriert sind. Die erforderliche Versiegelung der Artikel wird von der jeweiligen Verkaufsstelle vorgenommen. Somit können Umsteiger, die ihre Duty-Free-Artikel an EU-Flughäfen oder in EU-registrierten Flugzeu­gen erworben haben, ihre versiegelten Duty-Free-Verpackungen mit durch die Sicherheitskontrolle nehmen, sofern ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt. 

Dies gilt jedoch nicht für die Umsteiger in München, die ihre Duty-Free-Waren an Flughäfen außerhalb der EU oder an Bord von nicht in der EU registrierten Flugzeugen erworben haben. Die dort erworbenen Flüssigkei­ten oder gelartigen Produkte dürfen an EU-Flughäfen beim Umsteigen nicht durch die Sicherheitskontrolle gebracht und müssen deshalb zurückgelassen werden. Dies betrifft zum Beispiel flüssige Duty-Free-Artikel, die an Flughäfen in Asien oder Amerika erworben werden.







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