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Home News Aktionen Sonderangebote

Flugchaos 2022- nicht auf Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung verzichten!

Red.4 by Red.4
30. November 2022
in Aktionen Sonderangebote, Allianzen Kooperationen Kartelle, Besserer Service?, Bilanzen & Statistiken, Billigflieger, Luftverkehr, News, Reiserecht, Reisezusatzleistungen, Sicherheit, Travelequipment, Zahlungsmittel Reisekasse
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Foto: Carstino Delmonte

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Die EU Verordnung 261/2004 sieht Ausgleichszahlungen für Passagiere vor. Annullierte Flüge waren das häufigste Problem.

Wien – Im Jahr 2022 hat der Flugbetrieb nach den von Corona geprägten Jahren wieder an Fahrt aufgenommen. Vor der Corona Pandemie waren Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden meist der Grund für Ärger auf Flugreisen. Im Jahr 2022 war die Annullierung das am häufigsten auftretende Problem.

Zahlreiche Flüge wurden kurzfristig gestrichen. Leidtragende waren die Reisenden. In der Gesamtbetrachtung der Problemflüge im Zeitraum Januar bis November 2022 waren 50,38 Prozent der Flüge annulliert und 35,57 Prozent der Flüge laut dem Flugrechteportal Fairllane mehr als drei Stunden verspätet. Verpasste Anschlussflüge betrugen 8,21 Prozent, Umgeleitete Flüge 3,98 Prozebnt und Überbuchungen 1,85 Prozent.

 

Passagierrechte und Ansprüche bei kurzfristigen Annullierungen

Wenn die Fluglinie den Passagier weniger als 14 Tage vor dem Abflug über die Annullierung informiert, kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (EU261/2004) bestehen. Die Höhe der Zahlung liegt bei 250, 400 oder 600 Euro je nach der Länge der Flugstrecke.

Der von der Annullierung betroffene Passagier hat zusätzlich zu der Ausgleichszahlung einen Anspruch auf

  • Ticketkostenrückerstattung oder
  • eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • oder einen Rückflug zum ersten Abflugort

Wird eine alternative Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen von der Fluglinie nicht angeboten, kann selbst eine Ersatzbeförderung gebucht werden. Die Fluglinie sollte man vorab informieren und das auch dokumentieren. Die Kosten des Ersatzfluges muss das Luftfahrtunternehmen tragen.

Während der Wartezeit auf einen Ersatzflug muss die Fluglinie Betreuungsleistungen erbringen: Speisen, Getränke, Unterbringung in einem Hotel, Fahrt vom und zum Flughafen. Meist erhalten betroffene Passagiere Gutscheine von der Airline. Müssen diese Ausgaben selbst bezahlt werden, können die Ausgaben bei der Fluglinie zur Erstattung eingereicht werden. Daher sollten alle Belege für zusätzliche Ausgaben gut aufbewahrt werden.

Das Flugrechtsportal rät allen Betroffenen Passagieren diese Ansprüche geltend zu machen und nicht auf Ausgleichszahlungen zu verzichten. Der Anspruch verjährt erst nach drei Jahren.

Tags: AusfallErsatzflugErstattungFlug LuftverkehrFluggastrechtFlugverspätungKompensatiionPassagierrechteStornierungVerspätungWartezeit
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