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Home News Aktionen Sonderangebote

Flugportale: Erneut einstweilige Verfügung gegen Ryanair

Red.4 by Red.4
16. März 2010
in Aktionen Sonderangebote, Allianzen Kooperationen Kartelle, Besserer Service?, Bilanzen & Statistiken, Billigflieger, Destinationen, Fernreisen, Luftverkehr, Reiseveranstalter, Reisezusatzleistungen, Skandinavien, Spanien, Südeuropa, Travelequipment, Umwelt, Unternehmens-News Touristikbranche, Zahlungsmittel Reisekasse
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Kommunikation von Ryanair zum Thema Screen-Scraping richtig gestellt

Hamburg – Das Landgericht Hamburg hat am 10.03.2010 eine einstweilige Verfügung gegen die irische Billigfluglinie Ryanair erlassen. Darin untersagen die Richter dem Billigflugunternehmen zu behaupten, einem deutsches Flugvermittlungsportal sei die Nutzung der Internet-Technik des Screen-Scraping für die Vermittlung von Ryanair Flugtickets untersagt. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 327 O 133/10).  Ryanair hatte Anfang März eine entsprechende Pressemitteilung verbreitet.  Die Hamburger Richter sahen das Erlassen dieser Verfügung als besonders dringlich an und entschieden daher im Eilverfahren, ohne Anhörung der umtriebigen Airline.

Bereits Ende Februar hatte das Landgericht Hamburg erstmals in einem ordentlichen Klageverfahren und nicht in einem Eilverfahren für das Flugportal entschieden, dass das Vermitteln von Ryanair-Flugtickets durch das Buchungsportal rechtlich in Ordnung ist. Laut dem Landgericht ist die Nutzung der Internet-Technik „Screen-Scraping“ weiter ausdrücklich erlaubt. Somit dürfen Buchungsportale für Flüge zum Vermitteln von Flugtickets auch zukünftig Daten von der Webseite der Fluglinie auslesen.  Vor Gericht wurde am 26. Februar 2010 entschieden, dass anders als von Ryanair kommuniziert, keine Verletzung von Datenbankrechten vorliegt. Ryanair hatte versucht, dem Flugbuchungsportal  die Vermittlung von Ryanair-Flügen zu untersagen. Damit ist Ryanair nun in erster Instanz gescheitert.

Zusammen mit IT-Rechtlern war der Flugvermittler gegen Ryanair bereits in den Jahren 2008 und 2009 vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren erfolgreich gewesen. In der damaligen einstweiligen Verfügung war es Ryanair untersagt worden, die über das Portal gebuchten Flugscheine gegenüber den Kunden für ungültig zu erklären. Damals hatte sich Ryanair geweigert, Ticketbuchungen über Drittanbieter anzuerkennen. Dies war seitens zahlreicher Verbraucherschutzorganisationen, Reiseverbände und der Politik heftig kritisiert und vom Gericht als unzulässig erklärt worden.

Die irische Billigfluglinie Ryanair bietet Flugtickets für Flüge innerhalb Europas immer wieder zu besonders günstigen Grundpreisen an. Nach dem Geschäftsmodell müssen jedoch zahlreiche und sonst eher übliche Reiseleistungen regelmäßig zusätzlich vom Kunden bezahlt werden. Zusätzliche Kosten für Passagiere entstehen zum Beispiel durch Gepäckaufgabe, Einchecken am Schalter der Airline, Mahlzeiten und Getränke an Bord sowie für das Bezahlen des Tickets mit einigen Kreditkarten. Auch für schwer durchschaubare Flughafen-Steuern und Umbuchungen müssen Kunden der Airline oft tief in die Tasche greifen. Die Airline operiert mit Punkt-zu-Punkt-Flügen ohne Umsteigeverbindungen zu meist eher abgelegenen kleinen Flughäfen und zahlt keine Reisebüro-Provisionen. Hauptbuchungswege für Kundenbuchungen sind das Internet und teure Buchungshotlines.

Foto. Carstino Delmonte/ Touristikpresse.net

Tags: @RyanairBilligfliegerCheapTicketsFlugLuftverkehr
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