Wild parken – auch in der Urlaubszeit gibt es Pflichten für Fahrzeughalter


22 Jun 2022 [10:36h]     Bookmark and Share


Wild parken – auch in der Urlaubszeit gibt es Pflichten für Fahrzeughalter

Wild parken – auch in der Urlaubszeit gibt es Pflichten für Fahrzeughalter



Wer sein Auto während einer Reise daheim lässt sollte dabei beachten, dass ein im öffentlichen Straßenraum geparktes Auto weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt. Der Halter hat daher gewisse Sorgfaltspflichten, die er beachten muss, um nicht unter Umständen nach dem Urlaub eine böse Überraschung zu erleben.

Für alle, die längere Zeit in Urlaub fahren und keine Möglichkeit haben, ihr Auto außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen zu parken, besteht die Verpflichtung, das Kraftfahrzeug durch eine Vertrauensperson beaufsichtigen zu lassen. Durch Baustellen, Umzüge oder bei Veranstaltungen werden häufig mobile Halteverbotszonen eingerichtet. Ein vor der Abreise noch rechtmäßig geparktes Auto steht dann ganz plötzlich im Haltverbot und kann eventuell sogar abgeschleppt werden.

Die Rechtsprechung sieht für Beschilderungen bei vorhersehbaren Maßnahmen eine Vorlaufzeit von drei vollen Kalendertagen vor. Ab dem vierten Tag nach Aufstellen der Schilder ist somit das Abschleppen erlaubt. So können schnell hohe Kosten für das Verwarnungsgeld, Abschleppen, Verwaltungsgebühren und die mögliche „Lagerung“ des Fahrzeugs beim Abschleppunternehmen bis zur Abholung entstehen. Der Halter verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er oder eine Vertrauensperson nicht alle 48 Stunden überprüft, ob das Fahrzeug noch korrekt abgestellt ist. Die 200 bis 300 Euro, die bei einem abgeschleppten Fahrzeug anfallen, hätte man dann im Nachhinein doch lieber im Urlaub verwendet.







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