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Home News Allianzen Kooperationen Kartelle

Anzahlung für die Urlaubsreise: Thomas Cook darf nicht mehr unverschämt sein

Red.4 by Red.4
23. Januar 2017
in Allianzen Kooperationen Kartelle, Besserer Service?, Bilanzen & Statistiken, Destinationen, Fernreisen, Pauschalreisen, Reisebüro, Reiserecht
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Reisepreisanzahlungen von 25 und 30 Prozent sowie Restpreisfälligkeit 40 Tage vor Reiseantritt sind unzulässig. Auch Stornopauschalen zwischen 25 und 80 Prozent bzw. 40 und 90 Prozent des Reisepreises sind unwirksam. Urteil weist Reisekonzern Thomas Cook in die Schranken.

Frankfurt – „Verkaufe deinen Kunden was sie haben möchten, sei redlich dabei und gewinne sie für die Zukunft“. Dies scheint nicht gerade das Motto zu sein für den Oberursler Reisekonzern Thomas Cook. Denn schon wieder ist es Thomas Cook mit seinen Marken Neckermann-Reisen, Condor, Öger-Tours, Air Marin, Bucher oder Sentido, dem der schnelle Profit wichtiger zu sein scheint als die Kundenzufriedenheit. Jedenfalls gerät der Reisekonzern mit verbraucherfeindlichen Methoden immer wieder in die Schlagzeilen.

Nachdem mehrere Verbrauchermagazine bereits desöfteren auf die kundenfeindlichen Machenschaften der Thomas-Cook-Airline Condor (externer Link) hingewiesen haben – allein gegen Condor gab es laut dem WDR-Magazin „Markt“ seit 2009 zwölfmal mehr Gerichtsklagen als zuvor und eine erhebliche Zunahme der Kundenklagen wegen Ausgleichszahlungen für Verspätungs- und Gepäckfälle (externer Link) – musste der Reisekonzern sich nun eine Schlappe vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wegen zu hoher Anzahlungs- und Vorauszahlungsforderungen von seinen Kunden abholen.

25 beziehungsweise 30 Prozent des Reisepreises als Anzahlung für die Buchung einer Pauschalreise sind zu viel. Das hat das Gericht in Frankfurt am Main nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gegen die TC Touristik GmbH entschieden.

TC Touristik (Thomas Cook) hatte die Auffassung vertreten, die Klauseln entsprächen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2006, wonach erst dann eine unangemessene Beteiligung vorliege, wenn der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises erhebliche Zeit vor Reisebeginn leisten müssen. Davon könne erst bei einer Anzahlung von mindestens 50 % des Preises die Rede sein. Die lange Frist zur Restpreiszahlung ermögliche es, den Kunden noch rechtzeitig zu mahnen, falls er den Zahlungstermin vergessen haben sollte.

Der Reiseveranstalter konnte mit seiner Argumentation die Richter nicht überzeugen. Eine höhere Anzahlung als 20 Prozent des Reisepreises sei unangemessen. 25 Prozent stellten immerhin ein Viertel des Reisepreises dar und damit einen wesentlichen Teil. Ein höherer Betrag würde das Zug-um-Zug-Prinzip zu stark beeinträchtigen. Der Reisende trage das volle Vergütungsrisiko, wenn der Reiseveranstalter aus anderen Gründen als einer Insolvenz die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt.

In punkto Zahlungsfrist ist – nach Auffassung von Landgericht und Oberlandesgericht – eine Vereinbarung angemessen, nach der ein Restpreis vier Wochen bzw. einen Monat und nicht sechs Wochen vor Reiseantritt gezahlt werden muss. Mit der Restpreisfälligkeit 40 Tage vor Reisebeginn verliere der Verbraucher bereits frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts. Es bestehe kein berechtigtes Interesse, die allgemeinen Geschäftskosten für Personal und Büroausstattung schon im Voraus abzufangen. Dieser Aufwand gehöre zum allgemeinen Geschäftsrisiko.

Klauseln zu Stornopauschalen sind nur wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass sich TC Touristik an diesem Maßstab orientiert hat. Das Unternehmen behält sich vor, bei einem Rücktritt des Reisenden die Höhe der Entschädigung ohne Rücksicht auf die Pauschale zu berechnen, wenn der Schaden diese übersteigt. Deshalb wäre es unredlich, umgekehrt Pauschalen zu vereinbaren, die deutlich über dem zu erwartenden Schaden liegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Foto: Carstino Delmonte

Tags: Anzahlung ReisepreisCondor Bucher NeckermannThomas CookUrteil
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