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Kosten einer Urlaubsreise: Katalogpreise und Preisangaben deutscher Reiseveranstalter werden rechtlich unverbindlich![]() Mehr Service: Diesen Artikel ausdrucken Artikel empfehlen Kommentare zur Meldung Kommentare schreiben Newsletter abonnieren: Mehr Nachrichten aus den Kategorien: Pauschalreisen Reisebüro Reiseveranstalter Fernreisen Studienreisen Bildungsurlaub Verbände Reiserecht Kurzurlaub Zahlungsmittel Reisekasse People & Gossip Allianzen Kooperationen Kartelle NR: PRN00000021064 08.11.2008 [13:43] Justizministerin Brigitte Zypries und Tourismusbeauftragter der Bundesregierung Ernst Hinsken knicken vor Lobbyarbeit des Deutschen Reiseverbandes einTeure Zeiten für Urlauber? Das Bundesjustizministerium hat unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und dem Tourismusbeauftragten der Bundesregierung Ernst Hinsken (CSU) nach erfolgreicher Lobbyarbeit des Deutschen Reiseverbandes die Informationspflichten-Verordnung des BGB geändert. Neu eingeführt wurde die Möglichkeit nachträglicher Preiserhöhungen für Reiseveranstalter. Wer jedoch bereits gebucht hat, braucht grundsätzlich keine Erhöhung zu befürchten. Grundsätzlich sind nachträgliche Preiserhöhungen dem deutschen Recht fremd. Ist der Preis der Leistung einmal erklärt und beworben, lässt sich dieser nicht ohne Weiteres einseitig erhöhen. Dazu Jan Bartholl, Rechtsanwalt aus Münster mit Spezialgebiet Reiserecht: "Dies galt bisher auch im Reisevertragsrecht für Reiseveranstalter. Reiseveranstalter konnten unter dieser Regelung wenig flexibel auf Preisveränderungen, insbesondere bei steigender oder nachlassender Nachfrage reagieren. Ergebnis der Rechtslage waren eng bedruckte Preisbeilagen, die im Kontrast zu den paradiesischen Bildern des Reisekatalogs eng bedruckte Zahlenkolonnen und -tabellen auf grauem Papier Nun haben sich die Reiseveranstalter mit ihren Interessen teilweise durchgesetzt. Sie können die in Reisekatalogen genannten Preise nach dem Druck und nach der Veröffentlichung der Kataloge im Falle der Veränderung der vereinbarten Kapazitäten und Kontingente von Hotelplätzen und Flugreservierungen anpassen. Reisekataloge werden in der Regel nur zweimal jährlich vor der jeweiligen Saison gedruckt. Ändert sich die Kalkulation der Wichtig für Kunden: Die Preisveränderung durch den Reiseveranstalter ist jedoch nur vor Vertragsschluss mit dem Reisenden möglich. Und auch dann ist die Preisänderung nur möglich, wenn sich der Reiseveranstalter dies in seinen allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen vorbehalten hat. "Nach der Informationspflichten-Verordnung sind die in dem Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter bindend“, so Anwalt Bartholl. Der Reiseveranstalter „kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat“. Rechtlich bedeutet dies, dass die Preisangaben in den Reisekatalogen nunmehr als unverbindliche Preisangebote zu verstehen sind. Das Wichtigste für Reisende ist, dass eine Änderung des Preises nach Vertragsabschluss mit dem Die rechtliche Situation hat sich für Reisende daher wenig verändert. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis ist bindend. Newsletter abonnieren | Diesen Artikel ausdrucken | Diese Meldung jetzt im Forum diskutieren >>> Kontakt: Rechtsanwalt Jan Bartholl ist Ansprechpartner im Reiserecht, Flugrecht und Luftverkehrsrecht Telefon: 01803/505415-365249 Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier Mein Kommentar zu dieser Meldung: Letzte Nachrichten:
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© 2006 Medien Ltd. (© 2006 Bildarchive Ltd. for/ für pictures/ Bilder) Titel: Kosten einer Urlaubsreise: Katalogpreise und Preisangaben deutscher Reiseveranstalter werden rechtlich unverbindlich / Nachrichten / TouristikPresse.net Link: http://www.touristikpresse.net/news/21064/Kosten-einer-Urlaubsreise-Katalogpreise-und-Preisangaben-deutscher-Reiseveranstalter-werden-rechtlich-unverbindlich.html |
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